{"ars":["160000000000"],"availableLanguages":["de","en"],"details":[{"@type":"_module","additionalInformation":[],"accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"24","links":[],"text":"<p>Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.</p>","title":"Kurzinfo","xZufiCategory":"TEXT_MODUL"},{"@type":"_module","additionalInformation":[],"accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"23","links":[],"text":"<p>An die jeweils zuständige hebeberechtigte Gemeinde oder Stadt</p>","title":"Ansprechpunkt","xZufiCategory":"TEXT_MODUL"},{"@type":"_module","additionalInformation":[],"accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"06","links":[],"text":"<p>Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.<br>\nSind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.<br>\nDie Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Ab dem Jahr 2025 bildet der von den Finanzämtern festgestellte Grundsteuerwert die Grundlage für den Grundsteuerbescheid, da die bisherige Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt wurde. Die Einheits- bzw. Grundsteuerwerte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.<br>\nDer Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.<br>\nIn der Einheitsbewertung in den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.<br>\nDen Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.<br>\nÄnderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.<br>\nUnter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.<br>\nIn besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.</p>","title":"Beschreibung","xZufiCategory":"TEXT_MODUL"},{"@type":"_module","additionalInformation":[],"accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"09","links":[],"text":"<p>Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks des Grundvermögens sind.</p>","title":"Voraussetzungen","xZufiCategory":"TEXT_MODUL"},{"@type":"_module","additionalInformation":[],"accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"08","links":[],"text":"<ul>\n\t<li>grundsätzlich keine</li>\n\t<li>Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen. &#xa0;</li>\n\t<li>Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde oder Stadt, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.</li>\n</ul>","title":"Erforderliche Unterlagen","xZufiCategory":"TEXT_MODUL"},{"@type":"_module","additionalInformation":[],"accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"14","links":[],"text":"<p>Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren<br>\nOnlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.<br>\nSchriftform erforderlich: ja<br>\nPersönliches Erscheinen nötig: nein</p>","title":"Formulare","xZufiCategory":"TEXT_MODUL"},{"@type":"_moduleDetail","details":[],"accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"98","links":[],"text":"<ul>\n\t<li>keine,</li>\n\t<li>Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).</li>\n</ul>","title":"Kosten & Gebühren","xZufiCategory":"KOSTEN"},{"@type":"_moduleDetail","details":[],"accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"97","links":[],"text":"<p>Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.<br>\nDie Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.<br>\nZudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.</p>","title":"Fristen","xZufiCategory":"FRIST"},{"@type":"_module","additionalInformation":[],"accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"16","links":[],"text":"<p>Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.</p>","title":"Hinweise (Besonderheiten)","xZufiCategory":"TEXT_MODUL"},{"@type":"_module","additionalInformation":[],"accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"07","links":[{"uri":"https://www.gesetze-im-internet.de/grstg_1973/BJNR109650973.html","title":"§ 15 bis § 21, Grundsteuergesetz (GrStG)"},{"uri":"https://www.gesetze-im-internet.de/grstg_1973/BJNR109650973.html","title":"§ 27 bis § 31, Grundsteuergesetz (GrStG)"},{"uri":"https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__70.html","title":"§ 70 Bewertungsgesetz (BewG)"}],"text":"","title":"Rechtsgrundlage(n)","xZufiCategory":"TEXT_MODUL"},{"@type":"_module","additionalInformation":[],"accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"22","links":[],"text":"<p>Die jeweils zuständige hebeberechtigte Gemeinde oder Stadt<br>\n&#xa0;</p>","title":"Zuständige Stelle","xZufiCategory":"TEXT_MODUL"},{"@type":"_module","additionalInformation":[],"accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"02","links":[],"text":"Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen","title":"Leistungsbezeichnung","xZufiCategory":"TEXT_MODUL"},{"@type":"_module","additionalInformation":[],"accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"03","links":[],"text":"Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten","title":"Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)","xZufiCategory":"TEXT_MODUL"},{"@type":"_module","additionalInformation":[],"accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"11","links":[],"text":"<p>Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert-/Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.<br>\nIst in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.<br>\nDie Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.</p>","title":"Verfahrensablauf","xZufiCategory":"TEXT_MODUL"},{"@type":"_module","additionalInformation":[],"accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"25","links":[],"text":"<ul>\n\t<li>Widerspruch</li>\n\t<li>Weitere Informationen entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.&#xa0;</li>\n</ul>","title":"Rechtsbehelf","xZufiCategory":"TEXT_MODUL"},{"@type":"_moduleDate","date":"2026-07-08","accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"93","text":"Thüringer Finanzministerium&#xa0;","title":"Fachliche Freigabe","xZufiCategory":"FACHLICHE_FREIGABE"},{"@type":"_module","accessChannel":"ONLINE_OFFLINE","code":"94","links":[{"uri":"https://buerger.thueringen.de/portaldeeplink/?tsa_leistung_id=212716660&tsa_sprache=de_DE","title":"Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten"}],"title":"Ursprungsportal","xZufiCategory":"URSPRUNGSPORTAL_MODUL"}],"externalLastUpdate":"2026-07-17T07:26:30.745Z","forms":[],"id":"L100038.LB.212716660","languageCode":"de","languageComplete":{"en":false},"lastUpdate":"2026-11-01T07:30:46.911228771Z","leikakeys":["99102012002002"],"name":"Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten","onlineServiceLinks":[],"organisations":[{"id":"L100038.OE.213873278","title":"Stadtverwaltung Jena - Team Gemeindesteuern","role":{"name":"Zuständige Stelle","code":"02","uri":"urn:xoev-de:fim:codeliste:xzufi.zustaendigkeitsrolle","version":"1"},"criteria":[]}],"personalMatters":[{"code":"1000000","name":"Lebenslagen für Bürgerinnen und Bürger","children":[{"code":"1050000","name":"Bauen und Wohnen","children":[{"code":"1050200","name":"Wohnen und Umzug","children":[]}]},{"code":"1060000","name":"Steuern und Abgaben","children":[{"code":"1060400","name":"Grundsteuer und Grunderwerbsteuer","children":[]}]}]}],"validityPeriods":[{"validFrom":"1970-01-01","validTo":"2999-12-31"}]}